Juli 19

Gemeinsam das Erbe regeln – Besser verhandeln als klagen

Erbrechtliche Spannungen entzweien nicht nur Familien, sondern ganze Generationen und Firmen bzw. Gesellschaften.

Daher biete ich an, im Rahmen einer Mediation die Interessen eines jeden Beteiligten herauszuarbeiten.

  • Aussprache über die Erwartungen
  • Fragen zur Fairness
  • Rechtliche Zwänge klären
  • Ausgleich von Unterstützungs- bzw. Pflegeleistungen zu Lebzeiten usw.

Wenn sich alle Beteiligten ausgesprochen und ausgetauscht haben, fällt es leichter, eine letztwillige Verfügung zu treffen, bzw. schon zu Lebzeiten zu handeln.

Geld und Vermögen sind nur Teile des Problems.
Viel wichtiger sind die Emotionen, die damit verbunden sind.


Ein Beispiel:

Ein Kind, das einen Hof/Betrieb in der Erwartung bewirtschaftet, ihn zu erben und sein ganzes Herzblut in den Betrieb und die Versorgung der Eltern steckt, wird manchmal von den Geschwistern kurz vor Ableben der Eltern „ausgebootet“ und muss gehen. Die Enttäuschung ist groß, eine lebenslange Feindschaft unter den Hinterbliebenen bleibt.
Die Eltern wollen das nicht!

Mein Angebot:

  • Ein Vorgespräch mit den Inhabern des Betriebes
  • Einladung aller Beteiligten
  • Klärung des Verfahrens und Auflistung der Themen
  • Besprechung der Interessen
  • Formulierung einer Vereinbarung
  • Nach ca. 6 Monaten noch einmal – sofern gewünscht – ein kurzes Feedback

 

Die rechtliche Ausgestaltung der erarbeiteten Vereinbarung wird meist ein Notar Ihres Vertrauens machen müssen. In vielen erb- und familienrechtlichen Gestaltungen ist dies gesetzlich vorgeschrieben.

Mein Angebot:

  • Gemeinsames Gespräch über den Entwurf des Notars
  • Evtl. Zusammenstellung der Änderungsvorschläge aller Beteiligter für den Notar

Die erarbeitete Vereinbarung unterschreiben Sie dann beim Notar oder Sie machen, je nachdem was sie erfahren haben, Ihre letztwillige Verfügung bzw. einen erbrechtlichen Vertrag.

Kontaktieren Sie mich gerne zu einem Vorgespräch.

März 23

Der Schadenersatzanspruch des Vermieters gegen den Mieter wegen nicht pfleglicher Behandlung der gemieteten Wohnung setzt keine Fristsetzung zur Schadensbeseitigung voraus.

BGH, Urteil vom 28. Februar 2018 – VIII ZR 157/17
Anders, als wenn der Mieter wirksam die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen übernommen hat, handelt es sich bei der Pflicht zum schonenden Umgang mit der Mietsache um eine nicht leistungsbezogene Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB). Deren Verletzung begründet Schadenersatzansprüche des Vermieters bereits bei Vorliegen der in § 280 Abs. 1 BGB festgelegten Voraussetzungen. Einer Fristsetzung zur Schadensbeseitigung bedarf es nicht, so der BGH.
Schadenersatzansprüche kann der Vermieter daher schon durchsetzen, wenn er nach Rückgabe der Wohnung die Beschädigungen erkennt. Er kann die Beweise sichern, die Schäden beseitigen und dann die Wohnung schneller wieder weitervermieten.

März 23

Kündigungssperre für Vermietergesellschaft bei Erwerb der Wohnung

Erwirbt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder erwerben mehrere Personen eine Wohnung, so tritt die Kündigungssperre von 3 Jahren gem. § 577a Abs. 1a BGB auch ein, wenn nach dem Erwerb kein Wohnungseigentum gebildet wird.
BGH, Urteil vom 21. März 2018 – VIII ZR 104/17
Die Räumungsklage der Erwerbergesellschaft blieb erfolglos. Sie hatte mit der Begründung gekündigt, dass einer der Gesellschafter die Wohnung für sich benötige und daher Eigenbedarf vorliege. Der BGH wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Kündigungssperrfrist von 3 Jahren noch nicht abgelaufen sei.
Anders als § 577 a Abs. 1 BGB erfordert Abs. 1a dieser Vorschrift keine Umwandlungsabsicht des Erwerbers in eine Eigentumswohnung. Damit kann die Erwerbergesellschaft erst nach Ablauf von 3 Jahren nach dem Erwerb kündigen.

April 21

Nachbarschaft und Mediation – Was ist möglich?

Vom Permafrost zur Erderwärmung

Zuerst lädt man sich zum Grillen ein und dann wird das Klima immer kälter, bis die Kommunikation gänzlich einfriert.
Ab jetzt ist alles, was der Nachbar/die Nachbarin macht, gegen mich gerichtet: Das Unkraut wuchert der Grenze entlang, die Himbeeren wachsen zwischen meinen Blumen, der Kompost stinkt, der Hund bellt zu laut und zu oft oder der Papagei schreit. Die Kinder lärmen. Die ständige Konfrontation, der man sich nicht entziehen kann macht krank oder man flieht, wenn es möglich ist, zur Arbeitsstelle oder in ein Wochenendhaus.

Was ist machbar?
Wenn beide Parteien sich zu einer Mediation entschließen, ist der erste Schritt schon getan. In vielen Rechtsschutzversicherungsverträgen sind inzwischen auch Mediationsklauseln enthalten. Die Nachbarn könnten sich die Kosten teilen: Auch das schon ein Zeichen des guten Willens.
Als Mediatorin organisiere ich in Absprache mit jeder Seite den ersten Termin und spreche beim gemeinsamen Treffen immer nur mit einer Partei, so dass keine Kämpfe entstehen. Es wird viel über die Hintergründe des eigenen Verhaltens und die Erwartungen geredet, so hat jede Nachbarin / jeder Nachbar Zeit zum Erklären, Erkennen und Zuhören.
Durch Verständnis und Nachfragen werden sich die Parteien auch vieler Gedanken bewusst, die sie bisher nicht realisiert haben oder nicht auszusprechen wagten.

Dabei geht es hart zur Sache und sensibel zur Person.

Schon in der ersten Phase klären sich viele Missverständnisse und die Parteien entwickeln Verständnis füreinander. Die Atmosphäre wird milder, die Bereitschaft zum Miteinander größer.
Je nach Bedarf vereinbaren wir weitere Termine. Wenn sich die Parteien eine Lösung erarbeiten, formuliere ich diese auf Wunsch schriftlich und schicke sie jeder Seite zu.
Es ist unmöglich, in der Mediation für alle vergangenen, präsenten und zukünftigen Probleme eine Lösung zu finden.

Eines der wichtigsten Ziele ist erreichbar:
Eine Basis zu finden, auf der sich die Nachbarn bei zukünftigen Problemen verständigen können.

Die Medianten sagen oft, dass sie durch das Mediationsverfahren wieder freier und ungezwungener in der Lebensführung geworden sind und auch ihr Zuhause als privaten Rückzugsort wieder besser genießen können.
Weitere Informationen gerne auf Nachfrage.

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