Dez 9

Anwaltskosten für Mahnschreiben, Erstattung durch Schuldner – Neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.09.2015

Tags:

Der Gläubiger darf grundsätzlich auch für einfache Sachverhalte, weil z. B. eine Handwerkerrechnung nicht bezahlt wurde, nach erfolgter eigener Mahnung, einen Rechtsanwalt beauftragen und vom Schuldner die Kosten verlangen.
Der BGH führt in einer neuen Entscheidung vom 17.09.2015 – IX ZR 280/14 aus, dass sich der Auftrag an den RA nicht auf ein einfaches Schreiben beschränken muss.
Ausgangspunkte sind der Verzug des Schuldners und die Schadensminderungspflicht des Gläubigers. Meldet sich der Schuldner trotz Mahnungen durch den Gläubiger nicht und hat der Gläubiger die Hoffnung, dass der Schuldner nach einer Anwaltsmahnung zahlen wird, sind die dann anfallenden Anwaltskosten für die Rechtsverfolgung erforderlich und zweckmäßig.
Anders, wenn der Schuldner insgesamt bestreitet oder zahlungsunfähig ist, dann kann die sofortige Klageerhebung erforderlich sein. Außergerichtliche Anwaltsgebühren sind dann nicht zu zahlen.
In dem vom BGH entschiedenen Fall wandte der Schuldner ein, der Gläubiger hätte den RA nur für ein einfaches Schreiben (Nr. 2301 VV RVG) mandatieren dürfen. Der BGH widerspricht dieser Ansicht, weil der RA zur Zweckmäßigkeit des Vorgehens beraten muss und sich nicht nur auf die Ausführungshandlung beschränken kann.