Nov 16

Außergerichtliche Mediationsverfahren beschleunigen, das anschließende Gerichtsverfahren.

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Daher soll nach § 253 Abs. 3 Nr. 1 ZPO bereits die Klageschrift Angaben dazu enthalten, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist.