Mrz 30

BGH stärkt die Rechte des Mieters bei Kündigung wegen Eigenbedarfs zu geschäftlichen Zwecken.

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Urteil vom 29. März 2017 – VIII ZR 45/16
Die Vermieterin kündigte das Mietverhältnis mit der Begründung, ihr Ehemann benötige die Wohnung zur Erweiterung seines seit 14 Jahren ausgeübten Gewerbes, da die räumliche Kapazität der hierzu im ersten Obergeschoss des Anwesens angemieteten Räume ausgeschöpft sei.

Die Vorinstanzen gaben der Vermieterin zunächst recht, da diese Begründung für die Kündigung ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB darstelle, das dem Kündigungstatbestand des Eigenbedarfs gem. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB gleichgestellt sei. Der BGH widersprach dieser Ansicht und entschieden, dass die Vermieterin einen Nachteil von erheblichem Gewicht vorbringen müsse. Bei beabsichtigter Mischnutzung, wenn der Ehemann die Räume auch zu Wohnzwecken benutzen möchte und daher seinen Lebensmittelpunkt dahin verlegen würde, wäre eine Interessenlage wie in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB gegeben, nicht aber bei alleiniger gewerblichen Nutzung. Der Ehemann war nicht daran gehindert, seine gewerbliche Tätigkeit in den bisherigen Räumen weiterzuführen und sich für die Erweiterung des Büros (hier zur Ablage von Akten), anderweitig Räume anzumieten. In solchen Fällen überwiegt das Interesse des bisherigen Mieters an der Erhaltung seines Lebensmittelpunktes in der gemieteten Wohnung.