März 4

Gesetz zur sog. Verbraucherschlichtung

Was es für Versicherungen, Banken, Energie und den öffentlichen Personenverkehr bereits gibt, wurde nun für vertragliche Beziehungen zwischen Unternehmen und Verbrauchern betreffend Kaufverträge oder Dienstleistungsverträge eingeführt. Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten wurde am 25.02.2016 im Bundesgesetzblatt verkündet. Es trat am 01.04.2016 in wesentlichen Teilen in Kraft. Die Bundesregierung erfüllt damit die Pflicht gem. Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63).

Unter www.bmjv.de kann der Gesetzestext heruntergeladen werden.

November 16

Verschwiegenheitspflicht und Zeugnisverweigerungsrecht des Mediators

Die Mediatoren sind nach § 4 Mediationsgesetz zur Verschwiegenheit verpflichtet. Als Anwaltsmediatorin habe ich von Gesetzes wegen das Zeugnisverweigerungsrecht wie als Rechtsanwältin im Strafverfahren und anderen gerichtlichen Verfahren. Damit ist gewährleistet, dass die Parteien völlig frei verhandeln können und nicht befürchten müssen, dass ihre Statements später in einem Gerichtsverfahren durch die Vernehmung der Mediatorin als Zeugin eingeführt werden.

Üblicherweise wird auch zwischen den Medianten eine Vertraulichkeitsvereinbarung geschlossen. Sie soll verhindern, dass das außergerichtliche Verfahren zum Ausforschen der anderen Seite verwendet wird.

Einschlägige Gesetze:

Verschwiegenheitspflicht:

  • § 4 Mediationsgesetz
  • § 18 BORA
  • § 43 a Abs. 2 BRAO

Zeugnisverweigerungsrecht:

  • Zivilgericht: § 383 Abs. 1 Nr. 6, § 385 Abs. 2 ZPO
  • Arbeitsgericht: §§ 46 Abs. 2, 80 Abs. 2 ArbGG
  • Verwaltungsgericht: § 98 VwGO
  • Strafgericht: §§ 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO
  • Finanzgericht: §§ 84 Abs. 1 FGO, § 102 Abs. 1 Nr. 3 AO
November 16

Vollstreckungsfähige Vereinbarung treffen

Manche Parteien brauchen die Sicherheit, dass das gemeinsam erarbeitete Lösungshaus auch gebaut (vollstreckt) werden kann.

Als Mediatorin protokolliere ich die von den Parteien erarbeitete Einigung. Um sie auch vollstreckungsfest zu machen, kann sie

  • von einem Notar beurkundet werden
  • wenn die Angelegenheit schon rechtshängig ist, durch das Gericht protokolliert werden. Hierbei können auch noch nicht rechtshängige Ansprüche einbezogen werden (§ 278 VI ZPO). Das geht auch im schriftlichen Verfahren.
  • ohne Rechtshängigkeit bei Gericht kann, wenn jede Seite anwaltlich vertreten ist, der von Rechtsanwälten im Namen und mit Vollmacht der von ihnen vertretenen Parteien abgeschlossene Vergleich auf Antrag einer Partei für vollstreckbar erklärt werden, wenn sich der Schuldner darin der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat und der Vergleich unter Angabe des Tages seines Zustandekommens bei einem Amtsgericht niedergelegt ist, bei dem eine der Parteien zur Zeit des Vergleichsabschlusses ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, gem. § 796 a ZPO.
November 16

Einreichung eines Güteantrags kann die Verjährung hemmen

Die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags, der bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle eigereicht wird hemmt die Verjährung. Wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein nach § 204 BGB.

Gerade gegen Ende des Kalenderjahres ist dieses Verfahren sehr gut geeignet, der Einrede der Verjährung zu entkommen. Kontakt.