November 16

Mediation hemmt die Verjährung Mediieren bedeutet Verhandeln

Nach § 203 BGB wird die allgemeine Verjährung, soweit es sich nicht um Ausschlussfristen handelt, gehemmt, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände geführt werden, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Wegen der Einzelheiten lassen Sie sich bitte anwaltlich beraten. Kontakt

November 16

Die Zivilprozessordnung fördert das Güterichterverfahren! „Schlichten ist besser als richten!“

Mit dem Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vom 21.07.2012 ( BGBl. I S. 1577) wurde mit Wirkung vom 26.07.2012 § 278 Abs. 5 ZPO dahingehend geändert, dass das Gericht die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen kann. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

Nähere Informationen für Gerichtsverfahren in Bayern finden Sie unter https://www.justiz.bayern.de/service/gueterichter/