Am 23.7.2015 hat das Bundesarbeitsgericht unter dem Az. 6 AZR 457/14 entschieden, dass eine „altersdiskriminierende Kündigung im Kleinbetrieb nach § 134 BGB i. V. m. § 7 Abs. 1, §§ 1, 3 AGG unwirksam“ ist. Kleinbetriebe bedürfen eigentlich keiner sozialen Rechtfertigung nach § 1 Abs. 2, Abs. 3 KSchG i. V. m. § 23 Abs. 1 KSchG. Diskriminiert eine Kündigung den Arbeitnehmer jedoch aus den in § 1 AGG aufgeführten Gründen, wozu auch das Lebensalter gehört, so kann dieser Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben.
In dem vom BAG entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber unter anderem unter Hinweis auf das erreichte Rentenalter gekündigt. Will er nun behaupten, dass er trotzdem ein legitimes Ziel verfolgt, und hierin keine Diskriminierung liegt, so trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür.
Feb 3