Mrz 23

Der Schadenersatzanspruch des Vermieters gegen den Mieter wegen nicht pfleglicher Behandlung der gemieteten Wohnung setzt keine Fristsetzung zur Schadensbeseitigung voraus.

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BGH, Urteil vom 28. Februar 2018 – VIII ZR 157/17
Anders, als wenn der Mieter wirksam die Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen übernommen hat, handelt es sich bei der Pflicht zum schonenden Umgang mit der Mietsache um eine nicht leistungsbezogene Nebenpflicht (§ 241 Abs. 2 BGB). Deren Verletzung begründet Schadenersatzansprüche des Vermieters bereits bei Vorliegen der in § 280 Abs. 1 BGB festgelegten Voraussetzungen. Einer Fristsetzung zur Schadensbeseitigung bedarf es nicht, so der BGH.
Schadenersatzansprüche kann der Vermieter daher schon durchsetzen, wenn er nach Rückgabe der Wohnung die Beschädigungen erkennt. Er kann die Beweise sichern, die Schäden beseitigen und dann die Wohnung schneller wieder weitervermieten.