Die Erhebung der Kündigungsschutzklage hat einen anderen Streitgegenstand, als die Lohnklage. Sie zielt auf die Feststellung ab, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung aufgelöst wurde und fortbesteht. Geklärt wird eine Vorfrage der Lohnklage. Soll die Verjährung der Lohnansprüche nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt werden, müssen diese gerichtlich zusätzlich geltend gemacht werden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.06.2015, 5 AZR 509/13