Nov 16

Die Zivilprozessordnung fördert das Güterichterverfahren! „Schlichten ist besser als richten!“

Tags:

Mit dem Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vom 21.07.2012 ( BGBl. I S. 1577) wurde mit Wirkung vom 26.07.2012 § 278 Abs. 5 ZPO dahingehend geändert, dass das Gericht die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen kann. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

Nähere Informationen für Gerichtsverfahren in Bayern finden Sie unter https://www.justiz.bayern.de/service/gueterichter/