Nov 16

Einreichung eines Güteantrags kann die Verjährung hemmen

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Die Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags, der bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle eigereicht wird hemmt die Verjährung. Wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein nach § 204 BGB.

Gerade gegen Ende des Kalenderjahres ist dieses Verfahren sehr gut geeignet, der Einrede der Verjährung zu entkommen. Kontakt.