Der Bundesgerichtshof hat in zwei Entscheidungen vom 21. Februar 2017 – XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16 entschieden, dass die Bausparkassen Bausparverträge kündigen können, wenn die Verträge seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind, auch wenn diese noch nicht voll bespart sind.
Zur Begründung verweist er auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB (neuer Fassung, § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB alter Fassung), wonach jeder Darlehensnehmer nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang des Darlehens die Möglichkeit hat, sich durch Kündigung von einem Vertrag mit gebundenem Sollzinssatz zu lösen. Der BGH sieht die Bausparkasse in der Ansparphase als Darlehensnehmerin und den Kunden als Darlehensgeber. Den vollständigen Empfang des Darlehens sieht der BGH mit erstmaliger Zuteilungsreife. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
Feb 22