Mrz 23

Kündigungssperre für Vermietergesellschaft bei Erwerb der Wohnung

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Erwirbt eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder erwerben mehrere Personen eine Wohnung, so tritt die Kündigungssperre von 3 Jahren gem. § 577a Abs. 1a BGB auch ein, wenn nach dem Erwerb kein Wohnungseigentum gebildet wird.
BGH, Urteil vom 21. März 2018 – VIII ZR 104/17
Die Räumungsklage der Erwerbergesellschaft blieb erfolglos. Sie hatte mit der Begründung gekündigt, dass einer der Gesellschafter die Wohnung für sich benötige und daher Eigenbedarf vorliege. Der BGH wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Kündigungssperrfrist von 3 Jahren noch nicht abgelaufen sei.
Anders als § 577 a Abs. 1 BGB erfordert Abs. 1a dieser Vorschrift keine Umwandlungsabsicht des Erwerbers in eine Eigentumswohnung. Damit kann die Erwerbergesellschaft erst nach Ablauf von 3 Jahren nach dem Erwerb kündigen.