Konnte vor dem 01.06.2015 der Vermieter mit dem Makler vereinbaren, dass dieser die Provision vom Mieter erhält, mit dem er ebenfalls einen Maklervertrag abschloss, so hat der Mieter nunmehr die Provision nur dann zu bezahlen, wenn er alleine den Makler beauftragt und dieser ausschließlich wegen dieses Vermittlungsvertrags vom Vermieter oder von einem anderen Berechtigten den Auftrag einholt, die Wohnung anzubieten (keine Bestandswohnung) § 2 Abs. 1a WoVermRG.
Der Maklervertrag bedarf der Textform.
Für nähere Auskünfte vereinbaren Sie bitte einen Termin zu einem Beratungsgespräch.