BGH, Beschluss vom 14. 1. 2016 – I ZR 98/15
Der Bundesgerichtshof hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. April 2015 zurückgewiesen. Ein Versicherer hatte unter der Bezeichnung „M-Aktiv“ einen Tarif angeboten, in dem für die außergerichtliche Wahrnehmung der Interessen des Versicherungsnehmers in einzelnen Leistungsarten nur die Kosten eines von ihm ausgewählten Mediators übernommen werden, und/oder für die gerichtliche Wahrnehmung der Interessen des Versicherungsnehmers die bei diesem anfallenden Kosten nur übernommen werden, soweit der Versicherungsnehmer sich vergeblich um eine Konfliktlösung durch einen von der Versicherung ausgewählten Mediator bemüht hat. Eine Rechtsanwaltskammer sah darin unter anderem einen Verstoß gegen das in §1 Abs. 1 MediationsG niedergelegte Prinzip der Freiwilligkeit.
Der BGH führt dazu aus, dass jeder verständige Bürger wisse, dass der Versicherer nur einen Teil der Verfahren zur Rechtsdurchsetzung versichert. Mit der Entscheidung für diesen Tarif sei dem Prinzip der Freiwilligkeit Genüge getan. Außerdem könne er nach den Versicherungsbedingungen das Mediationsverfahren auch ablehnen.