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Parken ohne Parkschein auf allgemein zugänglichen privaten Parkplätzen kann teuer werden

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BGH, Urteil vom 18. Dezember 2015 – V ZR 160/14
Macht der Parkplatzbetreiber die Nutzung des Platzes davon abhängig, dass ein Parkschein gelöst und sichtbar im Fahrzeug ausgelegt wird, so begeht derjenige verbotene Eigenmacht, der sich nicht daran hält (§ 858 BGB).
Für Fälle, bei denen das Parken überhaupt nicht erlaubt ist, ist das einhellige Rechtsprechung (Parken auf einem Kundenparkplatz: Senat, Urteil vom 4. Juli 2014 – V ZR 229/13, NJW 3727; Urteil vom 5. Juni 2009 – V ZR 144/08, BGHZ 181, 233).
Anders als bei sonstigen Mietverhältnissen, bei denen nach Beendigung des Mietverhältnisses dem Vermieter keine Besitzschutzansprüche aus § 859 Abs. 1 BGB zustehen und die Besitzeinräumung bedingungslos geschieht, kann im Massengeschäft der anonymen Parkplatzvermietung der Vermieter die Nutzung von Bedingungen abhängig machen.
Der Halter, der nicht unbedingt Fahrer gewesen sein muss, kann nicht auf Schadenersatz verklagt werden, soweit keine Anhaltspunkte für ein schuldhaftes Verhalten vorliegen. Auch das erhöhte „Nutzungsentgelt“ von 20,00 EUR hat nur derjenige zu zahlen, der Vertragspartner geworden ist. Der Halter kann jedoch als Zustandsstörer unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (§ 862 Abs. 1 S. 2 BGB), wenn er auf die Aufforderung des Parkplatzbetreibers, den Fahrer nicht benennt. Dieses Verhalten macht nach Ansicht des BGH eine künftige Besitzstörung wahrscheinlich.
Die Kosten von 5,65 € für die Halterermittlung konnte der Betreiber nicht verlangen, da es sich hier um Kosten der Vorbereitung der Unterlassungsaufforderung und nicht um solche der Beseitigung der Besitzstörung handelte.
Der Halter musste jedoch die Kosten des Rechtsstreits tragen!
Vorinstanzen:
AG Regensburg, Entscheidung vom 11.11.2013 – 10 C 2620/13 –
LG Regensburg, Entscheidung vom 10.06.2014 – 2 S 304/13 –