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Preismanipulation des Verkäufers bei eBay-Auktion führt zu Schadenersatzanspruch des Käufers.

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Urteil vom 24. August 2016 – VIII ZR 100/15
Der BGH bleibt seiner Rechtsansicht treu, dass Verträge bei eBay-Auktionen nicht durch den Zuschlag (§ 156 BGB) sondern durch Angebot und Annahme zustande kommen (§§ 145 ff BGB).
Dementsprechend war das Bieten des Verkäufers/Beklagten über einen anderen eBay-Account und unter anderem Namen kein wirksames Kaufangebot, so dass der Kläger/Käufer als einziger Fremdbieter den Gegenstand im Wert von ca. 16.500 EUR für 1,50 EUR kaufen konnte.
Der Verkäufer hatte den Preis bis zum Ende der Auktion bis 17.000,00 EUR hochgetrieben und den PKW dann anderweitig verkauft. Der Kläger verklagte ihn auf Schadenersatz in Höhe des Werts des PKW von 16.500,00 EUR und der BGH gab ihm recht, nachdem zuvor das LG Tübingen – Urteil vom 26. September 2014 – 7 O 490/13 ebenso entschieden hatte und das OLG Stuttgart – Urteil vom 14. April 2015 – 12 U 153/14 die Klage abgewiesen hatte. Das OLG sah den Kaufabschluss bei einem Preis von 17.00,00 EUR, dem letzten Gebot des Klägers als wirksam an. Da der Wert des PKW ähnlich war, habe der Käufer keinen Schaden erlitten.
Besonderheit dieses Falles war, dass nach dem Gebot des Klägers über 1,50 EUR neben den „Eigengeboten“ des Verkäufers kein weiteres Fremdgebot mehr abgegeben wurde.
Sittenwidrigkeit (§138 BGB) wegen der enormen Wertdifferenz sah der BGH nicht, da die verwerfliche Gesinnung nicht beim Käufer sondern beim Verkäufer lag und die beiderseitige Chance auf ein “Schnäppchen” gerade typisch für eBay-Versteigerungen sei (siehe BGH, Urteil vom 12. 11. 2014 – VIII ZR 42/14).
Der Verkäufer trägt das Risiko eines für ihn ungünstigen Auktionsverlaufs durch die Wahl eines niedrigen Startpreises unterhalb des Marktwerts ohne Einrichtung eines Mindestpreises. Dem Käufer wurde daher Schadenersatz statt der Leistung gemäß § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, 3, § 281 Abs. 1 BGB zuerkannt.