Jan 8

Risiko Verjährungshemmung durch Güteantrag

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Der Bundesgerichtshof hat in seinen beiden Entscheidungen vom 28.10.2015, Az. IV ZR 405/14 und IV ZR 526/14 die Voraussetzungen konkretisiert, unter denen die Einreichung eines Güteantrags bei einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle die Verjährung hemmt. So sind insbesondere die Verfahrensvorschriften für die konkrete Gütestelle zu beachten.
Der Anspruch des Antragstellers muss, auch wenn es sich noch nicht um eine Klage handelt, so konkret bezeichnet sein, dass der Schuldner weiß, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird und der Antragsgegner darf nicht schon vor Einreichung des Güteantrags definitiv mitgeteilt haben, dass er nicht bereit ist, bei einer außergerichtlichen Einigung mitzuarbeiten.