Urlaubsanspruch und Freizeitausgleich sind bei widerruflicher Freistellung unterschiedlich zu behandeln. Darauf sollten Arbeitgeber achten.
Nach der Kündigung stellt der Arbeitgeber häufig die Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung frei. Erfolgt die Freistellung widerruflich, ist zu unterscheiden:
Der Urlaub ist gem. § 7 Abs. 2 BUrlG grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren. Urlaub bedeutet, dass der Arbeitnehmer selbstbestimmt und uneingeschränkt über seine Zeit verfügen kann. Das ist nicht gewährleistet, wenn er jederzeit mit dem Widerruf der Freistellung rechnen muss.
Anders ist die Rechtslage bei Freizeitausgleich wegen Plus-Stunden auf dem Arbeitszeitkonto. Gem. § 106 GewO hat der Arbeitgeber das Weisungsrecht bezüglich Ort und Zeit der Arbeitsleistung. Im Rahmen von § 315 Abs. 3 BGB kann er hiervon auch während der widerruflichen Freistellungsphase Gebrauch machen. So entschied das Bundesarbeitsgericht in seiner grundlegenden Entscheidung vom 19. 5. 2009 – 9 AZR 433/08
„Ergibt sich aus einem Arbeitszeitkonto ein Freizeitausgleichsanspruch des Arbeitnehmers, so kann der Arbeitgeber diesen auch durch eine widerrufliche Freistellung erfüllen.“
Den Arbeitgebern ist daher anzuraten, in der Freistellungsphase einen konkreten Zeitrahmen für die „unwiderrufliche“ Urlaubsgewährung zu bestimmen.