Bei Tod des Mieters und unbestimmter Erbfolge sind Vermieter in der wirtschaftlichen Verfügung über ihr Eigentum häufig blockiert, weil sie die Wohnung weder kündigen, noch räumen noch die Miete einfordern können.
Der Vermieter hat als Gläubiger gem. § 1961 BGB die Möglichkeit, beim zuständigen Nachlassgericht einen Antrag auf Bestellung eines Nachlasspflegers zu stellen. Entgegen dem Wortlaut des Gesetzes besteht das Rechtsschutzinteresse schon dann, wenn zunächst versucht werden soll, außergerichtlich vorzugehen, z. B. den Mietvertrag zu kündigen und die Wohnung räumen zu lassen.
Dies ist zwischenzeitlich allgemeine Rechtsprechung (vgl. Beschluss des OLG Köln vom 10.12.2010, Az.: 2 Wx 198/10).
Besondere Bedeutung hat dieses Verfahren auch bei ausländischen Erblassern mit inländischem Vermögen. Bis zur Klärung der erbrechtlichen Nachfolge, zu der häufig ein Rechtsgutachten erforderlich ist, vergehen Monate, während denen der Vermieter sein Eigentum weder weitervermieten noch selber nutzen kann.
Zur Abklärung der sehr komplexen Rechtsfragen empfehle ich die Einholung eines kompetenten Rechtsrats.
Jan 6