Nov 16

Verschwiegenheitspflicht und Zeugnisverweigerungsrecht des Mediators

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Die Mediatoren sind nach § 4 Mediationsgesetz zur Verschwiegenheit verpflichtet. Als Anwaltsmediatorin habe ich von Gesetzes wegen das Zeugnisverweigerungsrecht wie als Rechtsanwältin im Strafverfahren und anderen gerichtlichen Verfahren. Damit ist gewährleistet, dass die Parteien völlig frei verhandeln können und nicht befürchten müssen, dass ihre Statements später in einem Gerichtsverfahren durch die Vernehmung der Mediatorin als Zeugin eingeführt werden.

Üblicherweise wird auch zwischen den Medianten eine Vertraulichkeitsvereinbarung geschlossen. Sie soll verhindern, dass das außergerichtliche Verfahren zum Ausforschen der anderen Seite verwendet wird.

Einschlägige Gesetze:

Verschwiegenheitspflicht:

  • § 4 Mediationsgesetz
  • § 18 BORA
  • § 43 a Abs. 2 BRAO

Zeugnisverweigerungsrecht:

  • Zivilgericht: § 383 Abs. 1 Nr. 6, § 385 Abs. 2 ZPO
  • Arbeitsgericht: §§ 46 Abs. 2, 80 Abs. 2 ArbGG
  • Verwaltungsgericht: § 98 VwGO
  • Strafgericht: §§ 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO
  • Finanzgericht: §§ 84 Abs. 1 FGO, § 102 Abs. 1 Nr. 3 AO