Nov 16

Vollstreckungsfähige Vereinbarung treffen

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Manche Parteien brauchen die Sicherheit, dass das gemeinsam erarbeitete Lösungshaus auch gebaut (vollstreckt) werden kann.

Als Mediatorin protokolliere ich die von den Parteien erarbeitete Einigung. Um sie auch vollstreckungsfest zu machen, kann sie

  • von einem Notar beurkundet werden
  • wenn die Angelegenheit schon rechtshängig ist, durch das Gericht protokolliert werden. Hierbei können auch noch nicht rechtshängige Ansprüche einbezogen werden (§ 278 VI ZPO). Das geht auch im schriftlichen Verfahren.
  • ohne Rechtshängigkeit bei Gericht kann, wenn jede Seite anwaltlich vertreten ist, der von Rechtsanwälten im Namen und mit Vollmacht der von ihnen vertretenen Parteien abgeschlossene Vergleich auf Antrag einer Partei für vollstreckbar erklärt werden, wenn sich der Schuldner darin der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat und der Vergleich unter Angabe des Tages seines Zustandekommens bei einem Amtsgericht niedergelegt ist, bei dem eine der Parteien zur Zeit des Vergleichsabschlusses ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, gem. § 796 a ZPO.